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[ausgearbeitet am 02.06.2003 von Babek - erweitert am 06.06.2003 durch Patrick]
OHG = OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT

Mindestens 2 Personen schließen sich zusammen (und werden so zu Inhabern des Unternehmens), um ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben.

Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Unternehmung mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen.

Eine OHG wird mit einem GESELLSCHAFTSVERTRAG gegründet.

In einem Gesellschaftsvertrag werden die Pflichten und Rechte der Gesellschafter festgehalten. Dieser erfolgt schriftlich und wird notariell beglaubigt über dem Notar im Handelsregister eingereicht.

Der Notar beglaubigt die Unterschriften und prüft das Dokument, um Konflikte mit gültigem Recht auszuschließen. Desweiteren gilt, dass bei Einbringung von Immobilien ins Unternehmen diese notariell beglaubigt werden müssen.

Man unterscheidet das INNENVERHÄLTNIS und das AUSSENVERHÄLTNIS.
INNENVERHÄLTNIS
= Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander
Pflichten
Einlagepflicht (Anlage- und Umlaufvermögen: Geld, Maschinen, Boden, Immobilien, Patent)
Pflicht zur Mitarbeit (grundsätzlich ist jeder Gesellschafter ein Geschäftsführer. Dies kann vertraglich anders oder spezieller festgelegt werden)
Wettbewerbsverbot (Ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter kann kein Gesellschafter im gleichen Handelszweig tätig sein oder als Gesellschafter in einem anderen Unternehmen tätig sein. Das Wettbewerbsverbot wird auch nach Ausscheiden des Gesellschafters aus dem Unternehmen gültig und bleibt bis 2 Jahre nach Arbeitsende im Unternehmen wirksam. Im Gegenzug steht ihm aber ein Schadensersatz zu.
Verlustbeteiligung Für jeden OHG-Gesellschafter wird ein eigenes Kapitalkonto geführt. Auf diesem wird seine Einlage entsprechend gebucht. Wenn die OHG Verluste macht, tragen die Gesellschafter diesen Verlust anteilig entsprechend ihres jeweiligen Kapitalkontos.
Rechte
Geschäftsführung (Je nach Vertrag sind Mehrheitsentscheidungen oder Veto-recht festgelegt). Oft unterscheidet man auch in Entscheidungsregelungen bei alltäglichen Geschäftsvorfällen (solche, die im Tagesablauf passieren) und bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (z.B. Immobilienkauf, Einrichtung von Filialen usw.)
Privatentnahme (Ein Gesellschafter darf maximal 4% seines Geschäftsanteiles zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes entnehmen. Dies ist die rechtliche Vorgabe, falls keine andere Regelung vereinbart worden ist)
Kündigungsrecht (Ein Gesellschafter kann 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres kündigen. Ein Gesellschafter kann NICHT von der Gesellschaft gekündigt werden.)
Gewinnverteilung der OHG (siehe Beispiel auf nächster Seite)
Gewinnverteilung der OHG nach gesetzlicher Vorgabe
(kann durch Vertrag auch anders geregelt werden)
Beispiel
Zwei Gesellschafter A (Weiß) und B (Schwarz)
Gesellschafter A hat einen Kapitalanteil (Einlage) von 90000,-€
Gesellschafter B hat einen Kapitalanteil (Einlage) von 60000,-€
Dies ergibt einen Gesamtkapitalanteil von 150000,- €
Entsprechend ihrer Einlage stehen den Gesellschaftern 4% Zinsen zu.
Dies ergibt für Gesellschafter A 3600,-€ und für Gesellschafter B 2400,-€.
Gesamt sind dies 6000,- €
Das Unternehmen erwirtschaftet einen Jahresgewinn von 90000,- €
Von diesen 90000,- € werden zuerst die 4% Zinsen abgezogen.
90000,- € ./. 6000,- € = 84000,- €
[./. = Symbol für „kaufmännisches Minuszeichen“ - nicht zu verwechseln mit % ]
Die 84000,- € werden als „Kopfanteil“ gleichermaßen an die Gesellschafter verteilt. D.h., dass bei 2 Gesellschaftern sowohl A als auch B jeweils 42000,- € erhalten
Aus dem Kopfanteil und den 4% der Kapitalanlage errechnet sich der Gesamtgewinn.
Gesellschafter A hat einen Gesamtgewinn von 3600,- € + 42000,- € = 45600,- €.
Gesellschafter B hat einen Gesamtgewinn von 2400,- € + 42000,- € = 44400,- €.
Aus dem Gesamtgewinn und dem Kapitalanteil (Einlage) errechnet sich das neue Kapitalkonto.
Gesellschafter A hat demnach ein neues Kapitalkonto von 135600,- € und Gesellschafter B von 104400,- €.
AUSSENVERHÄLTNIS
Vertretung (Grundsätzlich hat jeder OHG-Gesellschafter die EINZELVERTRETUNGSMACHT. Jede Vereinbarung eines Gesellschafters mit z.B. Banken, Versicherung, Lieferanten sind rechtlich bindend).
Haftung (
unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch - d.h.:
unbeschränkte Haftung: Es wird mit Privat- und Geschäftsvermögen gehaftet;
unmittelbare Haftung: Der Gläubiger kann einen beliebigen Gesellschafter auswählen und diesen zur Begleichung des Schadens heranziehen;
solidarische Haftung: Jeder Gesellschafter haftet allein für alle Schulden der Gesellschaft.)
Auflösung (1. Nach Ablauf der vereinbarten Dauer; 2. Nach Auflösungsbeschluß der Gesellschafter [= Liquidation = Gezielte Schließung des Unternehmens]; 3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG oder eines ihrer Gesellschafters; 4. Nach gerichtlicher Entscheidung, die zur Auflösung führt.)
Die Steuer auf Gewinn lautet: EINKOMMENSSTEUER.
Die OHG ist kein selbstständiges Steuerobjekt, d.h. die Einkünfte müssen von den einzelnen Gesellschaftern in ihren individuellen Steuererklärungen verarbeitet werden.
Die Steuer von Kapitalgesellschaften wird KÖRPERSCHAFTSSTEUER genannt.
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